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Zivilrecht

OGH: Zum Geltungsbereich des UbG

Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, dann handelt es sich um gar keine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist

05. 12. 2023
Gesetze:   § 2 UbG, § 1 KAKuG
Schlagworte: Unterbringungsrecht, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Krankenanstalt, geschlossener Bereich, Pflegeheim, Abgrenzung, medizinische Versorgung, Pflege, Betreuung

 
GZ 7 Ob 139/23a, 27.09.2023
 
OGH: Nach § 2 UbG gelten die Bestimmungen des UbG für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie (psychiatrische Abteilung), in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (Unterbringung). Nur in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie ist der Vollzug des UbG erlaubt, sodass ua nur dort die Kontrollbefugnisse der Unterbringungsgerichte gelten.
 
Die Anwendbarkeit des UbG setzt damit zuerst voraus, dass eine Krankenanstalt vorliegt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der vom UbG verwendete Begriff der Krankenanstalt mit jenem des Krankenanstaltenrechts inhaltsgleich ist. Nach § 1 Abs 1 KAKuG sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, 4. zur Entbindung, 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder 6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind.
 
Ferner sind nach Abs 2 dieser Bestimmung als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. § 2 Abs 1 KAKuG definiert als Krankenanstalten iSd §1 KAKuG auch Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Z 3). Im Zentrum des Begriffs „Krankenanstalt“ stehen aber nicht diese Aufgaben, sondern die Organisation als „Anstalt“. Pflegeanstalten für chronisch Kranke sind über die dort behandelten Patienten definiert. Für ihr Vorliegen - und insbesondere zur Abgrenzung gegenüber den Pflegeheimen - entscheidend ist die vorrangige Notwendigkeit ärztlicher Betreuung neben der Pflege. Steht die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Betreuung des chronisch Kranken im Vordergrund, dann liegt eine Krankenanstalt iSd KAKuG vor; steht hingegen die Pflege im Vordergrund (bei bloß fallweise erforderlicher ärztlicher Betreuung), dann wird keine Krankenanstalt iSd KAKuG anzunehmen sein. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, dann handelt es sich um gar keine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist.
 
 

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