Fehlt einem Bauwerk die Sonderrechtsfähigkeit, so kommt eine Naturalrestitution iSe Erfüllung des (nach § 878 ABGB unwirksamen) Kaufvertrags wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit jedenfalls nicht in Betracht
GZ 1 Ob 147/23h, 23.10.2023
OGH: Das Eigentum an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk fällt gem § 297 ABGB dem Grundeigentümer zu, außer es wurde in der Absicht aufgeführt, dass es nicht auf Dauer dort bleiben soll. Die fehlende Belassungsabsicht muss objektiv in Erscheinung treten, und zwar entweder durch die Bauweise oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenutzungsrecht. Sie muss im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks bestehen. Ist dieses bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, kann daran später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden.
Von dieser Rechtslage ausgehend gelangten die Vorinstanzen hier zur Auffassung, die Klägerin und der Erstbeklagte hätten durch den späteren Kaufvertrag über die unzweifelhaft in Belassungsabsicht errichteten Gebäude kein Superädifikat an den bereits Bestandteil des Grundstücks gewordenen Bauwerken mehr begründen können. Dem halten die Beklagten nichts Stichhältiges entgegen:
Sie behaupten, ausnahmsweise hätte doch nachträglich ein Superädifikat entstehen können, weil ein einer öffentlichen Versteigerung gleichzuhaltender Fall vorliege. Aus den von ihnen ins Treffen geführten Entscheidungen ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer öffentlichen Versteigerung „durch Hoheitsakt“ ein Superädifikat begründet werden könnte. Der ersten Entscheidung lag unstrittig ein Superädifikat zugrunde; fraglich war lediglich das Eigentumsrecht des dortigen Exszindierungsklägers an dem gepfändeten Bauwerk. Die zweite Entscheidung beschäftigte sich mit der Ersitzung einer als Superädifikat zu qualifizierenden Fischerhütte. Bei den hier strittigen Gebäuden handelt es sich aber gerade um keine - sonderrechtsfähigen - Superädifikate. Schon daran scheitert auch die von den Beklagten behauptete Ersitzung, ohne dass es auf die Frage der Redlichkeit noch ankäme.
Ob den Beklagten gegen die Klägerin als Verkäuferin Schadenersatzansprüche aufgrund sittenwidriger Schädigung zustehen, kann offen bleiben. Die den Rechtsmittelwerbern vor Augen stehende Naturalrestitution iSe Erfüllung des (nach § 878 ABGB unwirksamen) Kaufvertrags kommt wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit jedenfalls nicht in Betracht. Ersatz des Vertrauensschadens (§ 878 S 3 ABGB) begehren die Beklagten nicht.