Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens
GZ 7 Ob 112/23f, 24.10.2023
OGH: Nach Art 7.1.11. ARB („Bauherren-Klausel“) sind Streitigkeiten iZm der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des VN befinden und von ihm erworben werden, der Planung derartiger Maßnahmen und der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben werden regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die - wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren - hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, idR also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang iSd conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der VN mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es - wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung - eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten VN nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und Häufigkeit betrifft.
Die Wortfolge „die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“ wird der durchschnittlich verständige VN dahin verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls iZm der Finanzierung von Bauvorhaben und - soweit stattgefunden - auch des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Die Klausel ist daher nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.