Der durchschnittliche verständige VN versteht Bestimmungen über die Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts für die Benützung bestimmter Straßen als solche, die das Recht zur privatrechtlichen Nutzung, nicht aber die Art der verkehrsrechtlichen Verwendung regeln
GZ 7 Ob 144/23m, 24.10.2023
OGH: Art 17.1 ARB (Fahrzeug-Rechtsschutz) räumt - je nach Vereinbarung - Versicherungsschutz für die angeführten Fahrzeuge sowohl dem Eigentümer, Halter, dem Zulassungsbesitzer, dem Leasingnehmer, dem berechtigten Lenker und den berechtigten Insassen ein. Der hier interessierende Straf-Rechtsschutz nach Art 17.2.2 ARB besteht für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Als Verkehrsvorschriften werden in Art 17.2.2.1 ARB die iZm der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs geltenden Rechtsnormen genannt. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der durchschnittlich verständige VN den Begriff Verkehrsvorschriften (verkehrsrechtliche Vorschriften) als jene Vorschriften und Bestimmungen versteht, die den Betrieb von Fahrzeugen und das korrekte Verhalten im Straßenverkehr regeln und beschreiben und somit der Sicherheit und Ordnung im Verkehr dienlich sind.
Nach § 1 Abs 1 BStMG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von dieser das Recht auf Fruchtnießung eingeräumt wurde, die ASFINAG (§ 3 BStMG). Mautschuldner sind nach § 4 BStMG der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, die zu ungeteilter Hand haften. Die Maut nach dem BStMG ist ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen. Entgelt und Zurverfügungstellung der Verkehrsfläche stehen im Austauschverhältnis. Das Rechtsverhältnis zwischen Benützer und Mautgläubiger ist privatrechtlicher Natur.
Kein durchschnittlich verständiger VN wird die Bestimmungen der BStMG über die Verpflichtung zur Zahlung einer Maut (privatrechtliches Entgelt) für die Benützung der Mautstraßen als Vorschriften verstehen, die den Verkehr regeln und beschreiben oder sonst der Sicherheit und Ordnung im Verkehr dienen, und damit als Verkehrsvorschriften, sondern vielmehr als verkehrswirtschaftliche Regelung. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie eine eigenständige Definition der Verkehrsvorschriften enthalten, nämlich iZm der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs geltenden Rechtsnormen. Auch die Zugrundelegung dieser Definition bringt aber kein anderes Ergebnis: Der durchschnittliche verständige VN versteht Bestimmungen über die Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts für die Benützung bestimmter Straßen, als solche, die das Recht zur privatrechtlichen Nutzung, nicht aber die Art der verkehrsrechtlichen Verwendung regeln.