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Zivilrecht

OGH: Zur Aufrechnung iZm dem Pfandrecht nach § 19a RAO

Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, dem Bestand der Klageforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klageforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist

05. 12. 2023
Gesetze:   § 19a RAO, §§ 1438 ff ABGB
Schlagworte: Aufrechnung, Kompensation, prozessuale Aufrechnungseinrede, Schuldtilgungseinwand, Anerkennung der Gegenforderung, Rechtsanwalt, Kostenforderung, Pfandrecht, Akkonto

 
GZ 6 Ob 206/22w, 23.10.2023
 
OGH: Für das Pfandrecht gem § 19a RAO gelten - soweit § 19a RAO nicht Sonderregeln enthält, die als leges speciales den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB vorgehen - die allgemeinen Grundsätze des Pfandrechts. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts ist dieses (nur) so lange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht. Dies gilt auch für das Pfandrecht des RA nach § 19a RAO. Es trifft daher zu, dass das Kostenpfandrecht des RA an der Kostenersatzforderung seines Mandanten durch die Tilgung der besicherten Schuld, also durch die Zahlung der besicherten Honorarforderung des RA, erlischt.
 
Nach stRsp kann die außergerichtliche Aufrechnung nur unbedingt erklärt werden und setzt daher die Anerkennung der Hauptforderung voraus, sie stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe. Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, dem Bestand der Klageforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klageforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist.
 
Die in der Revision formulierte Rechtsfrage iZm den Akonto-Zahlungen des Klägers an den Klagevertreter zeigen daher keine für den Ausgang des Rechtsstreits präjudizielle Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
 
 

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