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Zivilrecht

OGH: Zu Sowieso-Kosten iZm fehlerhafter Zahnbehandlung

Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber mit den im Vertrag vorgesehenen qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln nicht erreicht werden kann

05. 12. 2023
Gesetze:   § 932 ABGB, § 933a ABGB, § 1167 ABGB, § 1168a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gewährleistungsrecht, zahnärztlicher Behandlungsvertrag, Zahnimplantat, Krone, Werkvertrag, Behandlungsfehler, Sowieso-Kosten

 
GZ 7 Ob 122/23a, 24.10.2023
 
OGH: Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sog „freier“ Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrags hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.
 
Gegenstand des vorliegenden zahnärztlichen Behandlungsvertrags war das Ziehen eines Zahns sowie das Einsetzen zweier Implantate und 16 Metallkronen. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass der vorliegende zahnärztliche Behandlungsvertrag als gemischter Vertrag, der auch Elemente des Werkvertrags enthält, zu beurteilen ist.
 
Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber mit den im Vertrag vorgesehenen qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln nicht erreicht werden kann.
 
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage des Ersatzes der Sowieso-Kosten schon aus dem Grund nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Herstellung des Zahnersatzes des Klägers durch die qualitativ und quantitativ vorgesehenen und auch eingesetzten Mittel der Beklagten nicht erreichbar gewesen wäre. Vielmehr steht im vorliegenden Fall fest, dass den Ärzten der Beklagten mehrfach Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zu massiven Beschwerden des Klägers (Tinnitus, Verspannungen, Schwindel, Entzündungen am Zahnfleisch, elektrische Impulse) führten, deren Behandlung eine komplette Erneuerung der bestehenden Versorgung erfordert. Die künftig noch notwendige Behandlung ist mit (weiteren) Kosten verbunden. Der Kläger macht damit hier nicht die Kosten zur Erreichung des Vertragszwecks, also jene einer fehlerfreien Gebisssanierung geltend, sondern solche Kosten, die für die Beseitigung der durch die Behandlungsfehler verursachten gesundheitlichen Beschwerden erforderlich sind. Er begehrt damit den Ersatz künftig fällig werdender Heilbehandlungskosten, die vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, vorschussweise gefordert werden können.
 

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