Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung; die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nicht von vornherein unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der „reformatio in peius“ gilt
GZ Ra 2023/19/0297, 25.09.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH stellt die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots.
Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Ende 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf § 52 Abs 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach § 9 Abs 1 BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird.
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der stRsp des VwGH ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Bei der fallbezogenen Beurteilung, ob sich gem § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber iSd Art 8 EMRK als verhältnismäßig darstellt, berücksichtigte das VwG insbesondere den zumindest über 17 Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen und seine Lebensgefährtin, mit welcher der Revisionswerber in einem gemeinsamen Haushalt lebe, seine sehr guten Deutschkenntnisse, eine zuletzt gegebene Erwerbstätigkeit sowie den Erwerb eines Pflichtschulabschlusses und des Staplerführerscheins. Der Revisionswerber sei jedoch nur wenige Monate erwerbstätig gewesen, habe etwa drei Jahre lang Sozialleistungen bezogen und sei immer wieder für einige Zeit obdachlos gemeldet gewesen. Besonders zu Lasten des Revisionswerbers würden seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen fallen. So sei dieser insgesamt elfmal strafgerichtlich verurteilt worden, erstmals 2009 wegen Raubes und zuletzt 2022 wegen Sachbeschädigung. Der Revisionswerber habe sich aus diesem Grund mehrmals in Strafhaft befunden. Auch die Haftstrafen sowie eine stationäre Therapie beim „Grünen Kreis“ hätten den Revisionswerber nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Der Zeitraum von etwa einem Jahr, in welchem der Revisionswerber sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken versucht habe, erweise sich als zu gering, um vor dem Hintergrund der über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren begangenen strafbaren Handlungen einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Auch durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei der Revisionswerber nicht davon abgehalten worden, wieder straffällig zu werden. Eine positive Zukunftsprognose habe daher nicht erkannt werden können.
Mit ihren pauschal gehaltenen Überlegungen und dem Auflisten von Umständen, die das VwG in seiner Interessenabwägung - die es nach Einholung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vornahm - ohnehin miteinbezog, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die vom VwG im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der festgestellten Umstände, im Besonderen vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers, selbst unter Bedachtnahme auf den langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, unvertretbar wäre.
Soweit die Revision die Ausdehnung des Einreiseverbotes bekämpft, ist auf die Rsp des VWGH hinzuweisen, wonach die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes nicht von vornherein unzulässig ist, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der „reformatio in peius“ gilt.