Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist insbesondere nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters; eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter können somit nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden
GZ 1 Ob 156/23g, 23.10.2023
OGH: Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, eine auffallend einseitige Verhandlungsführung, unsachliche persönliche Bemerkungen zu Parteien und Parteienvertretern oder herabwürdigende Äußerungen in Betracht. Das Ablehnungsrecht soll den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen zu können. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist daher insbesondere nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter können somit nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden.
Weder die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil (mit dem der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise stattgegeben wurde) noch die angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats lassen auf unsachliche Entscheidungsmotive schließen. Was die Rekurswerber daraus ableiten wollen, dass sich die abgelehnten Richter zwar als nicht befangen erklärten, dabei auf die geltend gemachten Befangenheitsgründe aber nicht im Detail eingingen, erschließt sich nicht. Eine das Gericht bindende „Außerstreitstellung“ von Befangenheitsgründen – wie sie den Rechtsmittelwerbern offenbar vorschwebt – ergibt sich daraus keinesfalls.
Dass das Erstgericht jene Ablehnungsgründe, zu denen es den Antrag der Beklagten als verspätet zurückwies, als inhaltlich berechtigt angesehen hätte, ist unrichtig und kann der angefochtenen Entscheidung auch nicht implizit entnommen werden. Soweit die Rekurswerber auf Basis dieser unrichtigen Annahme argumentieren, ist darauf nicht einzugehen.
Dass die Ablehnung hinsichtlich bestimmter Befangenheitsgründe (angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung in früheren Entscheidungen des abgelehnten Richtersenats) verspätet erfolgt sei, bedarf keiner Korrektur durch den OGH. Die Beklagten zeigen in ihrem Rekurs nicht überzeugend auf, warum es sich erst bei der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Berufungsurteil vom 8. 2. 2023 um den „letzten Mosaikstein“ gehandelt haben soll, der das „Fass zum Überlaufen“ gebracht und aus dem sich die Befangenheit daher erst insgesamt ergeben habe. Im Übrigen sind die Ablehnungswerber auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich aus den Entscheidungen des abgelehnten Senats – schon nach dem Antragsvorbringen – weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit unsachliche Entscheidungsmotive ergeben.
Insgesamt ist dem Rechtsmittel entgegenzuhalten, dass die Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats erkennbar darauf abzielt, eine für die Beklagten (teilweise) nachteilige Entscheidung im Hauptverfahren auszuhebeln. Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.