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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Amtshaftung des Dienstgebers wegen Verletzung von Ruhezeitenvorschriften

Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der RL 2003/88/EG verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach Maßgabe von § 1 AHG für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht

28. 11. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, Art 3 RL 2003/88/EG, §§ 56 ff Oö Statutargemeinden-BedienstetenG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Arbeitszeitrecht, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Beamter, Einhaltung der Mindestruhezeiten, Überstunden, Dienstgeber, Fürsorgepflicht, Schadenersatz

 
GZ 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
 
OGH: Art 6 lit b der RL 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie“) bezweckt die Verleihung von Rechten an den Einzelnen. Nichts anderes gilt für Art 3 und 5; nach Art 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem AN pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Der Staat ist verpflichtet, diese Regelungen im nationalen Recht umzusetzen. Ein qualifizierter Verstoß kann uU zu einem Staatshaftungsanspruch führen. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil die RL ohnehin korrekt umgesetzt wurde. Der Anspruch des Klägers kann daher nur darauf beruhen, dass der (öffentliche) Arbeitgeber diese Vorschriften nicht beachtet hat. Insofern kann die Haftung eines öffentlichen Arbeitgebers daher neben die Haftung des Staates wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie treten.
 
Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel daran, dass Schäden, die einem AN durch Verstöße gegen die RL (und gegebenenfalls gegen die diese RL umsetzenden Gesetze) entstanden sind und nicht schon (etwa durch Ersatzruhezeiten) im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu ersetzen sind, bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen daher nach dem AHG. Bei Beurteilung dieser Ersatzansprüche ist der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten. Den Dienstgeber trifft auch dann eine Fürsorgepflicht für seine Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde und daher öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist in diesem Fall ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sodass der Beamte, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, Amtshaftungsansprüche erheben kann, wenn der Dienstgeber diese Pflicht ihm gegenüber verletzt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen.
 
Die Pflicht, auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu achten, diese zu kontrollieren und jede Überschreitung zu verhindern, ist der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zuzuordnen. Sollte die Beklagte ihrer entsprechenden Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sein, sodass es zu einer Unterschreitung der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeiten gekommen ist, könnte sie daher dem Kläger aus dem Titel der Amtshaftung schadenersatzpflichtig werden. Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der RL 2003/88/EG verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber daher nach Maßgabe von § 1 AHG für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
 
 

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