Im Weg des Schadenersatzes ist aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - über die Entlohnung allfälliger Mehrdienstleistungen hinaus - der Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten abzugelten; die Bemessung kann sich am durchschnittlichen Entgelt für die Zeit der entgangenen Ruhe orientieren
GZ 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
OGH: Schäden, die einem AN durch Verstöße gegen die „Arbeitszeitrichtline“ (und gegebenenfalls gegen die diese RL umsetzenden Gesetze) entstanden sind und nicht schon (etwa durch Ersatzruhezeiten) im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, sind im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu ersetzen. Bei Beurteilung dieser Ersatzansprüche ist der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten. Im Weg des Schadenersatzes ist aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - über die Entlohnung allfälliger Mehrdienstleistungen hinaus - der Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten abzugelten. Die Bemessung kann sich am durchschnittlichen Entgelt für die Zeit der entgangenen Ruhe orientieren:
Nach der Rsp tritt dann, wenn aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden ist, im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der AN bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Für die Störungen der täglichen Ruhezeit gibt es idR keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzruhe, die in die bezahlte Arbeitszeit einzurechnen wäre. § 12 Abs 2a AZG enthält allerdings in Bezug auf eine branchenspezifische Verkürzungsmöglichkeit der täglichen Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden für Hotellerie und Gastronomie eine Regelung, wonach im Fall des Nicht-Ausgleichs der Ersatzruhe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge vorgesehen ist.
Der Kläger berechnet hier seinen Schaden, indem er den durchschnittlichen Normalstundensatz heranzieht und den jeweiligen Stundensatz mit den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr multipliziert, die ihm seines Erachtens zu Unrecht nicht gewährt wurden. Dieser Schadensberechnung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Sie ist angesichts der im ARG und AZG, aber auch in § 59 Abs 2 Oö Statutargemeinden-BedienstetenG zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine (zulässige) Verkürzung von (bestimmten) Mindestruhezeiten durch Gewährung einer Ersatzruhe 1 : 1 auszugleichen ist, und im Hinblick auf die daran anknüpfende Rsp, wonach dem AN nach Beendigung des Dienstverhältnisses für unverschuldet nicht konsumierte Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe zusteht, wie ihn der AN bei Konsumation während des aufrechten Dienstverhältnisses verdient hätte, auch schlüssig (vgl § 12 Abs 2a AZG).