Da der Begriff „Wirtschaftskanzlei“ keiner bestimmten Berufsgruppe vorbehalten ist, haben die Vorinstanzen vertretbar keine „Mehrdeutigkeit“ erkannt, die dem Beklagten anzulasten wäre
GZ 4 Ob 100/23v, 17.10.2023
OGH: Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0107771; vgl auch 4 Ob 171/13w, „Kompetenzcenter“; 4 Ob 221/13y, „Unabhängige Opferschutzanwaltschaft“; in beiden Fällen wurde die Verneinung der Irreführung als vertretbar erkannt).
Die Vorinstanzen sind zum Schluss gekommen, dass die Bezeichnung „Wirtschaftskanzlei“ durch einen Unternehmensberater bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung iSd § 2 UWG hervorruft, zumal der Begriff „Wirtschaftskanzlei“ nicht den Rechtsanwälten vorbehalten sei. Der durchschnittliche Marktteilnehmer versteht darunter auch andere – nicht juristische – Berufszweige.
Das nunmehr von der Revisionsrekurswerberin vorgetragene Argument, dass die Bezeichnung nur für klassisch freiberufliche Tätigkeiten und nicht für gewerbliche Tätigkeiten branchenüblich sei, zeigt keine krasse Fehlentscheidung der Vorinstanzen auf, die der Korrektur durch den OGH bedürfte. Mit „Kanzlei“ werden im Allgemeinen nicht ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten verbunden (vgl etwa „Realitätenkanzlei“ für Immobilienmakler). Auch der Begriff „Wirtschaft“ führt (auch iZm „Kanzlei“) nicht zwingend zur Anwaltstätigkeit, zumal es sich dabei um einen sehr weiten Begriff handelt.
Da der Begriff „Wirtschaftskanzlei“ somit keiner bestimmten Berufsgruppe vorbehalten ist, haben die Vorinstanzen auch vertretbar keine „Mehrdeutigkeit“ erkannt, die dem Beklagten anzulasten wäre.