Ehemalige Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseiten zurückkehren; damit ist laut der jüngeren Rsp nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können
GZ 4 Ob 170/23p, 17.10.2023
OGH: Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG erfolgt – dem Talionsprinzip entsprechend – idR in jener Form und Aufmachung, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist. Zweck der Urteilsveröffentlichung (§ 25 UWG) ist es aber auch, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Sie dient insbesondere auch dazu, ehemalige Vertragspartner der Beklagten über die Rechtswidrigkeit einzelner Geschäftspraktiken aufzuklären. Dadurch werden diese Kunden nicht nur vor neuerlichen Vertragsabschlüssen aufgrund ähnlicher Praktiken gewarnt, sondern auch in die Lage versetzt, allfällige Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Diese ehemaligen Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseiten zurückkehren. Damit ist laut der jüngeren Rsp nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können.
Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer – hier nicht gegebenen – korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu.
Davon ausgehend ist in der Auffassung der Vorinstanzen, dass mit einer Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten nicht alle ehemaligen Kunden erreicht werden können und gerade auch Benutzer oder Tester der Kältekammern – und damit auch potentielle Kunden, deren Interesse etwa bereits zuvor durch die Website geweckt wurde – ein Informationsinteresse an der Unrichtigkeit der Anzeige auf dem Display haben, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.