Die Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten ist nicht nur „zulässig“, sondern geboten, wenn und soweit die verfahrensgesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Interessen der betroffenen Person an Geheimhaltung die aus einer solchen resultierenden Nachteile des Beschuldigten überwiegen
GZ 11 Os 22/23d, 29.08.2023
OGH: Im Ermittlungsverfahren trifft - wenn über den Beschuldigten die U-Haft verhängt und ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden ist - den Einzelrichter des LG die Pflicht, die Zustellung einer Kopie des (Ermittlungs-)Akts an den Verfahrenshilfeverteidiger von Amts wegen zu verfügen. Dass sich diese Pflicht auf die in § 52 Abs 2 Z 2 StPO angeführten Aktenstücke (also jene, die „für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können“) beschränken würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht sie sich auf den gesamten Ermittlungsakt.
Zwar reicht die angesprochene Pflicht (und zugleich Befugnis) des Gerichts im Umfang nicht weiter, als dem Beschuldigten das Recht auf Akteneinsicht (§ 51 StPO) zusteht. Das verfassungsrechtlich geschützte (Art 6 Abs 1 und 3 lit a und b EMRK) Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht darf allerdings nur in den von § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Ausnahmslos unzulässig ist demnach eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher „Aktenstücke“, die „für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können“.
Hinsichtlich sonstiger „Aktenstücke“ wäre eine Beschränkung seiner Akteneinsicht jedoch nach § 51 Abs 2 erster S StPO „zulässig“, soweit die „im § 162 StPO angeführte Gefahr besteht“, also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen personenbezogenen Daten und anderen Umständen (auch Textzusammenhängen), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde.
Überzeugt sich ein Führungsorgan von „schutzwürdigen Interessen“ an der „Geheimhaltung“ (§ 1 DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens abzuwägen und eine darauf bezogene Entscheidung zu treffen oder herbeizuführen. Für den Regelungsbereich des § 51 Abs 2 erster und letzter S StPO folgt daraus, dass die Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten nach dieser Bestimmung nicht nur „zulässig“, sondern geboten ist, wenn und soweit die verfahrensgesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Interessen der betroffenen Person an Geheimhaltung die aus einer solchen resultierenden Nachteile des Beschuldigten überwiegen.