In seinem Erkenntnis vom 11.07.2006 zur GZ 5 Ob 146/06s hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob von einem Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer wirksam eine § 31 Abs 2 WEG widersprechende Vereinbarung (die vorgeschriebene Reparaturrücklage solle nicht auf das Konto der Eigentümergemeinschaft, sondern auf ein separates Konto eingezahlt werden) getroffen werden kann:
OGH: Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Der Verwalter ist nicht nur zur Einforderung der von den Wohnungseigentümern zu leistenden Akontozahlungen zur Sicherstellung einer ordentlichen Bewirtschaftung des Hauses verpflichtet, sondern hat auch die erforderliche Rücklage einzuheben und auf einem auf die Gemeinschaft lautenden Konto anzulegen. Er hat rückständige Zahlungen einzumahnen und notfalls mit Klage innerhalb der Frist des § 27 Abs 2 WEG zu erzwingen. Es wird als unbedingte Pflicht des Verwalters angesehen, säumige Wohnungseigentümer notfalls zu mahnen, rückständige Beiträge gerichtlich zu betreiben und das der Eigentümergemeinschaft zustehende Vorzugspfandrecht auszunützen. Ein Abgehen von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer bzw nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht. Dem Verwalter ist es daher verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen, weil dadurch die Einbringlichkeit, insbesondere auch die Aktivierung des Vorzugspfandrechtes gefährdet würde.