Demjenigen, der sich auf einen Beweisnotstand beruft, obliegt der Beweis, dass er die Ton- oder Bildaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners
GZ 6 Ob 191/23s, 23.10.2023
OGH: Gem § 20 Abs 1 ABGB kann derjenige, der in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen. Im Übrigen leitet die Rsp aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte Unterlassungsansprüche bei Verletzungen dieser Rechte auch dann ab, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsbegehrens setzt zunächst voraus, dass die Beklagte in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre (Geheimsphäre), das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, eingegriffen hat. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar.
Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt der Beweis, dass er die Ton- oder Bildaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.
Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte gar nicht vor, dass sie vor dem heimlichen Anfertigen der Foto- und Videoaufnahmen des Klägers von diesem im Schadenersatzprozess eine Aufnahme zum Zweck der Beweisführung verlangt oder eine entsprechende Vorlage bei Gericht beantragt hätte (vgl § 369 iVm §§ 303 ff ZPO). Auch dass der Kläger seiner in § 359 Abs 2 ZPO verankerten Mitwirkungspflicht bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen wäre, behauptete die Beklagte in erster Instanz nicht. Sie brachte vielmehr vor, sie habe die Vergleichsfotos „vorsorglich“ angefertigt. Da sie somit schon das Vorliegen eines Beweisnotstands nicht schlüssig dargelegt hat, ist der Eingriff der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers nicht gerechtfertigt.