Home

Zivilrecht

OGH: Zu Unternehmensanteilen bei der nachehelichen Aufteilung

Der Erwerb von nicht der bloßen Wertanlage dienenden Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft wird von § 91 Abs 2 S 1 EheG erfasst

28. 11. 2023
Gesetze:   § 82 EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung, eheliche Ersparnisse, Einbringung in Unternehmen, Erwerb von Unternehmensanteile, Vermögensverschiebung, Einbeziehung des Wertes

 
GZ 1 Ob 113/23h, 23.10.2023
 
OGH: § 91 Abs 2 S 1 EheG sieht für den Fall, dass eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurden, eine Einbeziehung des Werts des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung vor. Dabei ist nach dem 2. S aber zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten.
 
Dadurch, dass hier die Frau Anteile an einer (Wirtschaftsprüfungs-)Gesellschaft erwarb („um sich als Partnerin einzukaufen“), brachte sie bei rein formaler Betrachtung - jedenfalls soweit dem Anteilserwerb keine Kapitalerhöhung zugrunde lag - kein Vermögen „in“ diese Gesellschaft oder deren Unternehmen ein. Es ist auch fraglich, ob sie iSd § 91 Abs 2 S 1 EheG „sonst Vermögen für das Unternehmen verwendete“. Der vorliegende Anteilserwerb kann aber nicht anders behandelt werden als die Einbringung von ehelichem Vermögen in ein Einzelunternehmen oder in eine unternehmerisch tätige Gesellschaft. In jedem Fall wäre das für Unternehmenszwecke aufgewendete Vermögen gem § 82 Abs 1 Z 3 oder Z 4 EheG von der Aufteilung ausgenommen.
 
Da § 91 Abs 2 EheG einen Benachteiligungsausgleich für Vermögensverschiebungen anstrebt, die zu einer Immunisierung von zuvor der ehelichen Aufteilung unterliegendem Vermögen führen, muss diese Bestimmung wertungsmäßig auch dann zum Tragen kommen, wenn mit ehelichen Mitteln nicht bloß der Wertanlage dienende Gesellschaftsanteile erworben wurden. Nur dies entspricht dem Zweck, den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten vor einer Verschiebung ehelichen Vermögens in die von der Aufteilung ausgenommene unternehmerische Vermögenssphäre des anderen zu schützen. Diese Auslegung des § 91 Abs 2 EheG steht im Einklang mit der Lit.
 
Der Erwerb von - wie hier - nicht der bloßen Wertanlage dienenden Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft wird daher von § 91 Abs 2 S 1 EheG erfasst. Die während aufrechter Ehegemeinschaft erfolgten Rückzahlungen des für den Anteilserwerb der Frau aufgenommenen Kredits aus ihrem laufenden Einkommen - und somit aus ehelichen Mitteln - sind daher nach § 91 Abs 2 EheG zu beurteilen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at