Home

Zivilrecht

OGH: Zu Berechnung der Ausgleichzahlung für die Ehewohnung

Bei vorehelichen Beiträge iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die „Einbringungsquote“ zu ermitteln

28. 11. 2023
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 87 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung, Ehewohnung, Ausgleichszahlung, Bemessung, Berechnung, Bewertungsstichtag, Kreditrückzahlungen, voreheliche Beiträge, Einbringungsquote

 
GZ 1 Ob 113/23h, 23.10.2023
 
OGH: Die während der Ehegemeinschaft angeschaffte Ehewohnung unterliegt der Aufteilung. Dass sie hier der Frau verbleiben soll, ist unstrittig. Die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung bemisst sich nach folgenden Grundsätzen:
 
Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene und der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Davon sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehenden konnexen Schulden abzuziehen. Die Differenz ist zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
 
Dem sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrag ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der Ehegemeinschaft Kreditrückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, der die Sache erhält, mindert die Ausgleichszahlung hingegen nicht, weil ihm dieser Vorteil ohnehin zukommt.
 
Voreheliche Beiträge iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen, indem sie vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abgezogen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zugewiesen werden. Dabei ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand fortwirkt. Dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungsquote“ ermittelt wird.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at