Ausgehend von der Rsp kann iZm dem festgestellten Sachverhalt – der Beklagte ist Pensionist, hat eine Freundin, die über ein Haus in Sollenau verfügt, wo er sich fünf Tage die Woche aufhält, aber keineswegs bei ihr eingezogen ist, sondern regelmäßig zurück in seine Wohnung pendelt, wo er auch noch weitestgehend seinen Hausstand (Kleidung, Dokumente etc) hat und sich in der Wohnung selbst versorgt (Kochen, Wäsche waschen) – in der Beurteilung des Berufungsgerichts keine krasse Fehlbeurteilung erkannt werden und es wird eine solche auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt
GZ 4 Ob 166/23z, 17.10.2023
OGH: Der Beklagte ist Pensionist und wohnt in der aufgekündigten Wiener Wohnung, wo sich bis auf sein Arbeitsgewand und zwei Jeanshosen alle seine Sachen befinden, auch wenn er sich nur an zwei von sieben Tagen dort aufhält. Die restliche Zeit verbringt er bei seiner Freundin in Sollenau. Eine Weitergabe seiner Wohnung konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte bezieht dort Fernseh- und Internetleistungen und verfügt über das „Parkpickerl“ für den entsprechenden Bezirk.
Die Vorinstanzen verneinten die geltend gemachten Kündigungsgründe, weil die wöchentliche Nutzung der Wohnung zwar am unteren Limit des geforderten Mindestmaßes liege, den Feststellungen aber immer noch eine ausreichende Nahebeziehung des Beklagten zur aufgekündigten Wohnung insofern zu entnehmen sei, als deren Verwendung über die Qualität eines Absteigquartiers hinausgehe. Zumindest in mancher Beziehung stelle die aufgekündigte Wohnung auch einen Mittelpunkt der Lebensgestaltung des Beklagten dar.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Rsp, wonach die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd geltend gemachten Kündigungsgrundes voraussetzt, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) zumindest in mancher Beziehung als wirtschaftlicher oder familiärer Mittelpunkt oder als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, wobei bei der Lebensführung von (älteren) Alleinstehenden kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist und die Benützung mehrerer Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand erfüllt, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Entgegen den Revisionsausführungen haben die Vorinstanzen auch nicht bloß Feststellungen für den Zeitpunkt des Lokalaugenscheins getroffen, sondern einen dauerhaften, bereits zum – rechtlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung vorliegenden Dauerzustand festgestellt.
Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Ausgehend von der oben dargestellten Rsp kann iZm dem festgestellten Sachverhalt – der Beklagte ist Pensionist, hat eine Freundin, die über ein Haus in Sollenau verfügt, wo er sich fünf Tage die Woche aufhält, aber keineswegs bei ihr eingezogen ist, sondern regelmäßig zurück in seine Wohnung pendelt, wo er auch noch weitestgehend seinen Hausstand (Kleidung, Dokumente etc) hat und sich in der Wohnung selbst versorgt (Kochen, Wäsche waschen) – in der Beurteilung des Berufungsgerichts keine krasse Fehlbeurteilung erkannt werden und es wird eine solche auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.