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Zivilrecht

OGH: Zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB

„Eigentümer“ iSd § 1041 ABGB ist jeder, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist; bei einem wegen Geschäftsunfähigkeit des Kunden nichtigen Spareinlagevertrag ergibt sich der „Nutzen“ aber nicht aus den (forderungslosen) Sparurkunden, sondern aus der irrtümlichen Auszahlung der Bank

28. 11. 2023
Gesetze:   § 1041 ABGB, § 865 ABGB, § 877 ABGB, § 371 ABGB, § 1431 ABGB
Schlagworte: Verwendungsanspruch, Eigentümer, Sache, Nutzen, Spareinlagevertrag, Nichtigkeit, Geschäftsunfähigkeit, forderungsloses Sparbuch, irrtümliche Zahlung, Nichtschuld

 
GZ 9 Ob 35/23x, 18.10.2023
 
OGH: Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Anderen verwendet worden ist, kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist (§ 1041 ABGB). Der Verwendungsanspruch beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. „Sache“ ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen nicht nur körperliche Sachen, sondern ua auch Forderungsrechte.
 
„Eigentümer“ iSd § 1041 ABGB ist jeder, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken alle absoluten Rechte, wie die dinglichen Rechte, die Persönlichkeitsrechte, die Immaterialgüterrechte, aber auch die Rechtszuständigkeit eines Gläubigers. Die „Verwendung zum Nutzen eines anderen“ ist die zuweisungswidrige Nutzung eines Rechtsguts und kann durch einen Eingriff des Bereicherten in die einem anderen zugewiesenen Güter erfolgen.
 
Der Verwendungsanspruch scheidet - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nach herrschender Rsp nicht schon deshalb aus, weil dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtigen Spareinlagevertrags nach § 877 ABGB ein Kondiktionsanspruch gegen die Bank zusteht. Der Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber dem Verwendungsanspruch gilt nur im zweipersonalen Verhältnis.
 
Da aber im vorliegenden Fall mit dem (unwirksamen) Spareinlagevertrag zwischen dem geschäftsunfähigen Kläger und der Bank kein Forderungsrecht des Klägers aus den Sparurkunden verbrieft wurde, konnte der Beklagte gar nicht in die Rechtszuständigkeit (das „Eigentum“ an der Forderung) des Klägers eingreifen. Überdies ergab sich der „Nutzen“ für den Beklagten nicht aus den (forderungslosen) Sparurkunden selbst, sondern er erlangte den geldwerten Vorteil nur deshalb, weil ihm die Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit des Spareinlagevertrags irrtümlich - ohne Rechtsgrundlage - bei Vorlage der forderungslosen Sparurkunden Zahlung geleistet hat.
 
 

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