Auch wenn die tatsächliche Qualität (hier: der gelieferten Türen) grundsätzlich auch anders als durch eine Klassifizierungsangabe des Herstellers nachgewiesen werden kann, muss sie jedenfalls positiv feststehen, da es sich um eine bedungene Eigenschaft handelt
GZ 8 Ob 9/23s, 19.10.2023
OGH: Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung und dem dazugehörigen Leistungspass wird vom Hersteller eines Produkts eigenverantwortlich erklärt, dass das Produkt allen anzuwendenden Vorschriften der EU entspricht und die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Eine CE-Kennzeichnung trifft über diese Angaben hinaus grundsätzlich keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts. Dem Verwender obliegt es zu prüfen, ob es auf Grund seiner deklarierten Eigenschaften den konkreten Anforderungen am Verwendungsort genügt. Vor dem Hintergrund, dass eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, kommt ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde.
Die hier gelieferten Türen sollten als Gasthaustüren verwendet werden, diese müssen nach der Klassifizierungsnorm EN 12400 (entspricht ÖNORM B5339) der Funktionsklasse 6 („häufige Beanspruchung“) entsprechen und 200.000 Funktionszyklen (Öffnen und Schließen) überstehen. Außentüren der Funktionsklasse 5 mit 100.000 Funktionszyklen sind für normale Beanspruchung im Wohnungsbau geeignet. Die streitgegenständlichen Türen verfügen nur über eine Klassifizierung nach Funktionsklasse 5. Es ist aber „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass sie 200.000 Zyklen (entsprechend der Klasse 6) tatsächlich erfüllen.
Der Kläger hat aber keine Türen bestellt, die für seinen Gastgewerbebetrieb nur mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sind. Auch wenn die tatsächliche Qualität der gelieferten Türen grundsätzlich auch anders als durch eine Klassifizierungsangabe des Herstellers nachgewiesen werden kann, muss sie jedenfalls, da es sich um eine bedungene Eigenschaft handelt, positiv feststehen. Eine verbleibende Unsicherheit über die objektive Eignung für den vorbestimmten Zweck, mag sie auch nicht hoch sein, bedeutet ein Abweichen von der geschuldeten Leistung.
Zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ist daher eine Klarstellung der Feststellungen erforderlich: Sollte festgestellt werden, dass die Türen die Qualitätsanforderungen der Klasse 6 tatsächlich erfüllen, wäre dem Kläger der ihm obliegende Nachweis des Mangels nicht gelungen. Falls festgestellt würde, dass die Türen nicht den Qualitätsanforderungen der Klasse 6 (Gasthauseignung) entsprechen, wäre vom Fehlen einer bedungenen Eigenschaft auszugehen. Der Mangel einer zumindest schlüssig vereinbarten Eigenschaft wäre als wesentlich anzusehen, zudem wäre er nach den Feststellungen nicht behebbar.