Home

Zivilrecht

OGH: Zur Unschlüssigkeit der Klage („Dieselskandal“ - geleastes Fahrzeug)

Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab; ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu

28. 11. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, §§ 1090 ff ABGB, § 226 ZPO
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Finanzierungsleasing, Kauf des Leasingobjekts nach Ablauf des Leasingvertrages, Klage, Unschlüssigkeit, Dieselskandal

 
GZ 4 Ob 142/22v, 17.10.2023
 
OGH: Nach stRsp gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft. Er hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab; ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche zu.
 
Die Klägerin hat hier nach den Feststellungen zunächst einen Leasingvertrag abgeschlossen, dessen konkreter Inhalt nicht festgestellt wurde und auch aus den inhaltlich unstrittigen Urkunden - von zahlenmäßiger Anführung von „Detailverkaufspreis“, „Gesamtleasingbetrag“, „Restwert“, Leasingdauer und Leasingrate abgesehen - nicht zu entnehmen ist. Die sich daraus für die Klägerin konkret ergebenden Verpflichtungen können daher nicht beurteilt werden. Ein anderer als im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehender Schaden aus dem Leasingvertrag wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
 
Nach Ablauf des Leasingvertrags nach 5 Jahren hat die Klägerin das Fahrzeug von der Leasinggeberin gekauft. Ein Vorbringen dazu, warum sie sich, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits über die Abgasmanipulationen informiert war, für einen Ankauf - und zu welchem Preis - entschieden hat, etwa wegen einer Verpflichtung iZm dem Leasingvertrag, wurde nicht erstattet; ein allfälliger Schaden, der dem Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags zum Zeitpunkt der Einlösung entstanden wäre, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Inwieweit es aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung gekommen wäre, also ein Mangel des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - hier der Leasinggeberin - eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird, hinge ebenfalls von der konkreten Vertragsgestaltung ab, zu der die Klägerin kein Vorbringen erstattete, und lässt sich daher für den vorliegenden Fall nicht beurteilen. Soweit die Klägerin ohne nähere Erläuterung davon ausgeht, dass der Zeitpunkt des Ankaufs mit dem Beginn des 5 Jahre zuvor abgeschlossenen Leasingvertrags gleichzusetzen wäre, übergeht sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt gerade nicht gekauft hat und Eigentümerin geworden ist. Der Schaden, auf den sich die Klägerin bezieht, ist damit aus dem in sich letztlich widersprüchlichen Klagsvorbringen nicht konkret ableitbar und das Klagebegehren daher unschlüssig.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at