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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck der Norm iZm unrichtigen Behördenauskünften (AHG)

Die Pflicht der Behörde zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft bezweckt auch den Schutz vor dem Ausfall einer im Vertrauen darauf erworbenen Forderung gegen einen Dritten (hier: Rückzahlung des Kaufpreises für eine Liegenschaft)

28. 11. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, § 1300 ABGB, § 1311 ABGB, § 2 Sbg ADDSG-G
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Auskunftserteilung, Behördenauskunft, Ratgeber, Haftung, Schutzzweck der Norm, Liegenschaftskauf, Rückabwicklung, Uneinbringlichkeit

 
GZ 1 Ob 135/23v, 23.10.2023
 
OGH: Auch im Amtshaftungsrecht muss die verletzte Vorschrift bezwecken, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen. Der Schutzzweck der verletzten Norm ist ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung. Sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung müssen vom Schutzzweck erfasst sein. Ersatzfähig sind Schäden, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist.
 
Behördenauskünfte bezwecken nach stRsp den Dispositionsschutz des Auskunftswerbers. Sie sollen wirtschaftliche Dispositionen erleichtern bzw sinnvoll ermöglichen. Bei einer falschen Behördenauskunft, die eine verfehlte Disposition zur Folge hat, ist daher auch für bloße Vermögensschäden Ersatz zu leisten. Dabei wird für jene Folgen gehaftet, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten. Ausgeschlossen wäre eine Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Empfänger aufgrund der Information in der schadensbegründenden Weise disponieren werde.
 
Sowohl der im Erwerb der Liegenschaft (mit einem ausgewiesenen, die Bebauung hindernden Biotop) selbst gelegene Schaden des Klägers (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Liegenschaft) als auch die angemessenen und zweckmäßigen Kosten der Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs gegen den Verkäufer sind vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst. Die erstgenannte Vermögenseinbuße trat unmittelbar aufgrund der im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behördenauskunft erfolgten Disposition ein. Die Verfahrenskosten sind als Rettungsaufwand vom Dispositionsschutz umfasst, weil dem Kläger zuzugestehen ist, seine ungewollte Vermögensverfügung rückgängig zu machen. Dass diese Kosten beim Gegner nicht eingebracht werden können, schließt eine Amtshaftung nicht aus.
 
Der in der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Liegenschaft gelegene Schaden trat nicht erst durch die Nichterfüllung der Verpflichtung des Verkäufers zur Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Vielmehr entstand die Vermögenseinbuße bereits durch die nachteilige Disposition aufgrund der Fehlinformation. Der Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückübertragung der Liegenschaft) gleicht diesen Nachteil nicht aus, weil eine Geldforderung dem Besitz eines Geldbetrags nicht gleichgehalten werden kann, wenn die Forderung - wie hier - weitgehend uneinbringlich ist. Das Argument der Vorinstanzen und der Beklagten, die Pflicht der Behörde zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft bezwecke keinen Schutz vor dem Ausfall einer im Vertrauen darauf erworbenen Forderung gegen einen Dritten, überzeugt daher nicht.
 
 

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