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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung iZm Rechtsirrtum der rechtskundigen Parteienvertreterin (hier: unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung)

Bei einer rechtskundige Parteienvertreterin ist bei der Beurteilung des Verschuldens an der Versäumung einer Frist ein strengerer Maßstab anzulegen; deren unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gründet sich auf die Außerachtlassung der Heilung des Zustellmangels gem § 7 ZustG; die Unkenntnis dieser Rechtslage und der daraus folgende Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nicht als nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren

26. 11. 2023
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG, § 7 ZustG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Antrag, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, rechtskundiger Parteienvertreter, Zustellung, Heilung des Zustellmangels, leichtes Verschulden

 
GZ Ra 2021/01/0195, 27.09.2023
 
VwGH: Zu dem sich angesichts der Verspätung der Revision als zulässig erweisenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist auszuführen, dass gem § 46 Abs 1 VwGG einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Die Revisionswerberin stützt ihren Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst auf einen Rechtsirrtum ihrer Rechtsvertreterin M A über die Korrektheit der Zustellverfügung trotz falscher Bezeichnung des Empfängers auf der Postsendung und Zustellung an diesen Empfänger sowie in der Folge über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, welcher Irrtum keinen groben Sorgfaltsverstoß darstelle.
 
Nach der stRsp des VwGH kann ein Rechtsirrtum ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen.
 
Nach ebenso stRsp des VwGH ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber - oder sein Vertreter - darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben; dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen; die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei oder ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei.
 
Bei M A handelt es sich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag um eine bei der Beratungsstelle für Asylwerber (Asylrechtsberatung) der Caritas Wien tätige „Juristin mit langjähriger Berufserfahrung“, somit um eine rechtskundige Parteienvertreterin, an der nach der wiedergegebenen Rsp bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen ist.
 
Deren unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gründet sich auf die Außerachtlassung der Heilung des Zustellmangels gem § 7 ZustG, die dadurch bewirkt wurde, dass das zuzustellende Schriftstück M A (spätestens) am 9. April 2021 zugekommen ist. Die Unkenntnis dieser Rechtslage und der daraus folgende Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nicht als nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren.
 
Da der rechtskundigen Parteienvertreterin der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren an der Versäumung der Revisionsfrist ein Verschulden von nicht bloß minderem Grad iSd § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG anzulasten ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.
 
 

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