Das VwG hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist; mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das VwG hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens
GZ Ra 2023/14/0178, 03.10.2023
VwGH: Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nach der stRsp des VwGH nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem VwG belBeh gebildet hat. Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird. Hat die belBeh einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das VwG hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das VwG hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens.