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Verfahrensrecht

VwGH: Amtswegige Ermittlungspflicht; Mitwirkungspflicht der Partei

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann

26. 11. 2023
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 115 BAO
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, amtswegige Ermittlungspflicht, unterlassene Mitwirkung der Partei

 
GZ Ra 2023/15/0084, 05.10.2023
 
VwGH: Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu. Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber darauf beschränkt, die Eintragungen im Zentralen Melderegister als unzutreffend zu bezeichnen und er hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt schon keine Angaben zum tatsächlichen Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit seiner früheren Ehefrau gemacht, sondern lediglich behauptet, die gesetzlichen Voraussetzungen des Mehrkindzuschlages (ua kein mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2018 bestehender gemeinsamer Haushalt) lägen im Revisionsfall vor.
 
 

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