Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, so müssten ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können
GZ 4 Ob 151/23v 17.10.2023
OGH: Gem Art 3 Abs 1 HUP (Haager Unterhaltsprotokoll 2007) ist, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, für Unterhaltspflichten das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art 5 HUP findet Art 3 in Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staats, insbesondere des Staats ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden.
Art 5 HUP lässt einen gewissen Ermessensspielraum des Rechtsanwenders offen, weil das Element der engeren Verbindung durch verschiedene Kriterien beeinflusst wird und der letzte gemeinsame Aufenthalt als eines dieser Merkmale lediglich Indizwirkung entfaltet („insbesondere“). Da es bereits Leitlinien des OGH zu dieser Bestimmung gibt, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, käme eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nur infrage, wenn das Rekursgericht von der Rsp des Höchstgerichts abgewichen wäre oder seinen Ermessensspielraum überschritten hätte. Beides ist hier nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dort lag auch der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile. Eine engere Verbindung der Ehe der Parteien zu dem Recht eines anderen Staats (hier: Polen) muss von einem gewissen Gewicht sein, damit eine Abweichung von der Grundsatzanknüpfung in Art 3 HUP gerechtfertigt ist, wobei hierfür die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Umstände, die vor der Eheschließung oder nach der Trennung/Scheidung oder Ungültigerklärung liegen, bleiben für die Beurteilung der engeren Verbindung außer Betracht, weil auf Umstände der „betreffenden Ehe“ abzustellen ist. Hier könnte für eine engere Verbindung zum polnischen Recht nur der Umstand sprechen, dass beide Streitteile polnische Staatsbürger sind und in Polen geheiratet haben. Allerdings kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt bereits nach dem Wortlaut des Art 5 HUP größere Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit der Ehepartner. Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, so müssten ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. Nach den Feststellungen haben die Streitteile den Großteil ihrer Ehe in Österreich verbracht und die Antragstellerin lebt nach wie vor hier. Die Anknüpfung der Vorinstanzen an österreichisches Recht ist daher iSd aufgezeigten Rsp vertretbar. Der Antragsgegner zeigt keine besonderen Umstände auf, die eine Anknüpfung an polnisches Recht geboten erscheinen ließen.