Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung
GZ 3 Ob 150/23i, 05.10.2023
OGH: Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hierbei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.
Einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung hat der Kläger hier nicht erhoben. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er - entgegen der titulierten Unterlassungsverpflichtung - über das im Exekutionstitel genannte Grundstück gefahren. Wenn er vorbringt, er sei in dem von ihm befahrenen Bereich dazu berechtigt gewesen, so wendet er sich in Wahrheit gegen die Exekutionsbewilligung. Die Frage, ob die Exekutionsbewilligung durch den Titel gedeckt war, ist im Impugnationsverfahren nicht zu prüfen. Einen Impugnationsgrund macht der Kläger daher nicht geltend und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Fragen der „Rechtskraft und Bindungswirkung von Unterlassungsurteilen“ stehen unmittelbar iZm der Exekutionsbewilligung bzw der Auslegung des Exekutionstitels und sind jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Ausführungen der Revision zur „Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts“ sowie zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff werfen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO auf. Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Sollte im (Unterlassungs-)Titelverfahren eine Wegeservitut auf einem Teil des Grundstücks nicht beachtet worden sein, so könnte dies eine Impugnationsklage nicht rechtfertigen, weil diese dafür nicht vorgesehen ist.