Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller beginnt die sechsmonatige Antragsfrist auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist
GZ 10 ObS 81/23v, 28.09.2023
OGH: Aus dem Wortlaut, der historischen Entwicklung und teleologischen Erwägungen folgt, dass durch § 86 Abs 3 Z 1 Satz 3 ASVG Minderjährige und eingeschränkt geschäftsfähige Erwachsene vor denselben Gefahren geschützt werden sollen. Da dazu die Säumigkeit eines gesetzlichen Vertreters mit der Antragstellung zählt, besteht auch für durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Erwachsene die(-selbe) Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung.