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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, wann die Frist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG beginnt, wenn für den Antragsteller ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist

Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller beginnt die sechsmonatige Antragsfrist auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist

21. 11. 2023
Gesetze:   § 86 ASVG, §§ 239 ff ABGB
Schlagworte: Pensionsversicherung, Waisenpension, Anfall der Leistungen, Frist, eingeschränkte Geschäftsfähigkeit, gerichtlicher Erwachsenenvertreter

 
GZ 10 ObS 81/23v, 28.09.2023
 
OGH: Aus dem Wortlaut, der historischen Entwicklung und teleologischen Erwägungen folgt, dass durch § 86 Abs 3 Z 1 Satz 3 ASVG Minderjährige und eingeschränkt geschäftsfähige Erwachsene vor denselben Gefahren geschützt werden sollen. Da dazu die Säumigkeit eines gesetzlichen Vertreters mit der Antragstellung zählt, besteht auch für durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Erwachsene die(-selbe) Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung.
 
 

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