Das Herkunftslandprinzip des § 20 ECG gilt nicht, soweit § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten sowie die Informationspflichten des § 4 FAGG
GZ 4 Ob 51/23p, 17.10.2023
OGH: Die Beklagte, eine deutsche GmbH, vertreibt im Internet digitalen Vignetten für die österreichischen Autobahnen und verstößt nach dem bescheinigten Sachverhalt gegen das vertraglich (in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Klägerin) vereinbarte Weiterveräußerungsverbot in Bezug auf das unveränderte Produkt. Nach der Rsp ist ein Vertragsbruch nur dann auch lauterkeitswidrig iSd § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.
Im vorliegenden Fall liegen diese besonderen Umstände in den der Klägerin durch den Vertragsbruch der Beklagten unter Rücknahme einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung verursachten Nachteilen in Form erhöhten Kundenbetreuungsaufwands und Imageschadens für die Klägerin, die einem Behinderungswettbewerb nahekommen. Somit ist die von der Klägerin beanstandete Lauterkeitsrechtsverletzung durch die Beklagten aufgrund des dargestellten Vertragsbruchs zu bejahen, sodass es keines Eingehens auf die Frage bedarf, ob sich aus den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Klägerin auch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ergibt und ob eine solche Verpflichtung vom Klagsvorbringen erfasst ist.
Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach auf die geltend gemachten Ansprüche an sich österreichisches Marktortrecht anwendbar ist, bringt aber vor, dass sie nach dem in § 20 ECG geregelten Herkunftslandprinzip nur den Anforderungen des liberaleren deutschen Rechts unterliegen würde. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 E-Commerce-RL anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staats vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist.
Das Herkunftslandprinzip wird aber durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 iVm dem Anhang der E-Commerce-RL genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. Es gilt ua nicht, soweit § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten sowie die Informationspflichten des § 4 FAGG.