Eine Vorstrafe, die als Voraussetzung für die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG herangezogen wurde, kann dann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte mit diesem Urteil nicht nur "einer Straftat nach Abs 1" des § 28a SMG, sondern (wie hier) zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) schuldig erkannt wurde
GZ 12 Os 72/23i, 07.09.2023
OGH: Die Sanktionsrüge behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil eine vom Erstgericht als erschwerend gewertete (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) Vorstrafe des Angeklagten als Voraussetzung für die Qualifikation der Taten (I./ und II./) jeweils nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG herangezogen wurde.
Mit dem in Rede stehenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2021, AZ 82 Hv 86/21y, wurde der Angeklagte allerdings nicht nur „einer Straftat nach Abs 1“ des § 28a SMG, sondern zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) schuldig erkannt. Die genannte Vorverurteilung durfte daher ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden.