Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei
GZ 4 Ob 59/23i, 17.10.2023
OGH: Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, gem § 29 Abs 1 UrhG vorzeitig lösen. Die Bestimmung gewährt dem Urheber also eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung, das sog Rückrufrecht bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs. § 29 Abs 1 UrhG ist aber gem § 40 Abs 3 UrhG für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht anwendbar. Die Bestimmung nimmt diese Werkart also vom gesetzlichen Auflösungsrecht aus. Die Wirksamkeit einer vom Urheber abgegebenen Erklärung, das Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nach § 29 Abs 4 UrhG nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist.
Hat der Werknutzungsberechtigte es unterlassen, die Auflösungserklärung rechtzeitig zurückzuweisen, so darf er mit der Behauptung, sie sei aus irgendwelchen Gründen unwirksam, nicht mehr gehört werden. Die stRsp versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG deshalb als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.
Aus diesem Grund scheint es sachgerecht, dass der Werknutzungsberechtigte den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten muss, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.