Ein Nachteil für die betroffene Person kann insbesondere auch darin liegen, dass sie sich selbst die finanziellen Ressourcen nimmt, um auch langfristig im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können
GZ 4 Ob 180/23h, 17.10.2023
OGH: Die Gefahr eines Nachteils für die betroffene Person liegt vor, wenn ohne Vertretung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen der Person droht, sei es durch die - nicht sachgerechte und deshalb schadensträchtige - Gestion der Person, sei es wegen deren Unfähigkeit, irgendwelche Angelegenheiten zu besorgen. Ein Nachteil kann insbesondere auch darin liegen, dass die betroffene Person sich die finanziellen Ressourcen nimmt, um auch langfristig im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können.
Ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzustellen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Eine Entscheidung des OGH ist daher nur zur Korrektur grober Fehlbeurteilungen angezeigt. Einen solchen Fall zeigt das Rechtsmittel der Betroffenen nicht auf:
Der Revisionsrekurs verweist auf eine Kommentarstelle, nach der es nicht auf das objektive Wohl des Betroffenen ankomme, sondern darauf, ob der geäußerte Wunsch sein Wohl gefährde. Diese bezieht sich aber nicht auf die Frage, ob ein Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, sondern darauf, welche Wünsche des Betroffenen vom Erwachsenenvertreter zu berücksichtigen sind.
Dass die Vermögensverwaltung durch einen Erwachsenenvertreter unzulässig sei, weil sie einer „Enteignung“ der Betroffenen gleichkomme, überzeugt nicht. Das Gesetz spricht die Vermögensverwaltung vielmehr ausdrücklich als möglichen Tätigkeitsbereich eines Erwachsenenvertreters an (§ 247 ABGB).
Die Behauptung der Betroffenen, dass sie trotz Erbschaft von fast € 300.000 weiter Sozialhilfe beziehen könne (gemeint offenbar: und den Pflichtteil daher gar nicht angreifen müsse), ist nicht mit § 7 Sozialhilfe-GrundsatzG in Einklang zu bringen. Es besteht daher die Gefahr, dass die vermögenslose Betroffene unbedacht auf ihren nicht unbeträchtlichen Pflichtteil verzichtet.