Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter kann nur bestellt werden, wenn eine ausreichende Unterstützung des Betroffenen nicht möglich ist und die Vertretung zur Wahrung seiner Rechte unvermeidlich ist
GZ 4 Ob 173/23d, 17.10.2023
OGH: Das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechtes besteht darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Dementsprechend soll die betroffene Person vorrangig durch die erforderliche Unterstützung selbst in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten zu besorgen und am Rechtsverkehr teilzunehmen. Daraus ist der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung abzuleiten; die Selbstbestimmung hat grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Nach diesem Grundsatz kann ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter überhaupt nur dann bestellt werden, wenn eine ausreichende Unterstützung des Betroffenen nicht möglich ist und die Vertretung zur Wahrung seiner Rechte unvermeidlich ist.
Hier hat die Leitung der Wohnassistenz, von der der Betroffene betreut wurde, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters mit der Begründung angeregt, dass der Betroffene nicht arbeitsfähig ist, als Einkommen nur über eine Notstandshilfe verfügt, Schulden in sechsstelliger Höhe hat, Mietschulden bestehen, die Räumung der Wohnung bewilligt wurde und der Versuch eines betreuten Kontos bereits gescheitert ist.
Auch aufgrund des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Betroffene unter einer Autismus-Spektrum-Störung/Asperger-Syndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradig depressiver Episode leidet; er ist nicht ausreichend in der Lage, kritisch abzuwägen, sich einen Überblick zu verschaffen und eine freie Willensbildung vorzunehmen. Er ist in seiner Entscheidungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und somit nicht in der Lage, einzelne seiner Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Er benötigt daher eine Vertretung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, vor Ämtern, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Behörden sowie für Rechtsgeschäfte, die über das tägliche Ausmaß hinausreichen.
Die Vorinstanzen bestellten die bisherige Rechtsbeiständin, eine Rechtsanwaltsanwärterin, zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin und legten deren Wirkungsbereich mit der Vertretung vor Behörden und Gerichten (einschließlich des anhängigen Räumungsverfahrens), der Verwaltung von Einkünften, einschließlich Verfügungen über Girokonten, sowie der Vertretung „bei Verbindlichkeiten“ und bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Maß hinausreichen, fest. Dies hält sich im Rahmen des Gesetzes und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.