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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung von KFZ-Abstellplätzen ins Wohnungseigentum (WGG)

Für eine analoge Anwendung des § 15c WGG auf nicht mit der Wohnung oder einem Geschäftsraum mitvermietete Ein- und Abstellplätze verbleibt kein Raum

21. 11. 2023
Gesetze:   §§ 15b ff WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum, Antrag des Mieters, Anspruch, Fixpreis, Angebot, KFZ-Abstellplatz

 
GZ 5 Ob 50/23y, 05.10.2023
 
OGH: Nach § 15b WGG kann die Bauvereinigung ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist, die Baulichkeit vor mehr als 5 Jahren erstmals bezogen worden ist, die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist, der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen, (anteilig) übernimmt und der Preis nach den Grundsätzen des § 23 WGG angemessen ist.
 
§ 15e Abs 1 lit a WGG ergänzt dazu, dass die Bauvereinigung binnen 3 Monaten eine Fixpreisvereinbarung gem § 15d WGG schriftlich anzubieten hat, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte im Fall des § 15c lit a Z 1 WGG nach Ablauf von 10, höchstens aber 15 Jahren nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum stellt. Legt die Bauvereinigung ein solches Angebot nicht fristgerecht, hat das Gericht über Antrag des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten den Preis unter sinngemäßer Anwendung des § 15d Abs 2 und 3 WGG festzusetzen, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichts binnen eines weiteren Monats kein Angebot gelegt hat.
 
In den die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum regelnden Bestimmungen des WGG werden entweder allgemein Baulichkeiten (in § 15b WGG) oder Wohnungen und Geschäftsräume (in §§ 15c, 15d und 15g WGG) angeführt. Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind darin nicht (ausdrücklich) genannt. Nach den Mat wollte der Gesetzgeber mit dem Regelungskomplex der §§ 15b ff WGG die unterschiedlichen Modelle und Wege zur Wohnungseigentumsbegründung im gemeinnützigen Mietwohnungsbestand zusammenfassen und auf eine einheitliche normative Basis stellen. Auf KFZ-Abstellplätze nehmen auch die Mat nicht Bezug. Für eine analoge Anwendung des § 15c WGG auf Ein- oder Abstellplätze verbleibt daher kein Raum: § 15c WGG stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach ausdrücklich nur auf Wohnungen und Geschäftsräume ab und gibt dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten danach einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung dieser wohnungseigentumstauglichen Objekte in sein (Wohnungs-)Eigentum. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Novellierung des WGG in Hinblick auf die Neuregelungen des WEG 2002 erkannt. Indem er den Anwendungsbereich des § 15c WGG nicht auf Ein- und Abstellplätze erweiterte, hat er eine Rechtsfolge (einen Anspruch der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung ins Eigentum) bewusst nicht angeordnet.
 
 

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