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Zivilrecht

OGH: Zur Anscheinsvollmacht bei Kollektivvertretung

Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen und es kann die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden

21. 11. 2023
Gesetze:   § 863 ABGB, § 1029 ABGB, § 18 GmbHG, § 71 AktG
Schlagworte: Anscheinsvollmacht, Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, Kollektivvertretung, GmbH, Geschäftsführer, nachträgliche Genehmigung, falsus procurator, Ratihabition

 
GZ 4 Ob 97/23b, 17.10.2023
 
OGH: Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass zwar tatsächlich keine Vollmacht erteilt worden ist, jedoch Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss dieser „äußere Tatbestand“ vom Vertretenen selbst geschaffen sein und im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vorliegen. Der Vertretene muss daher einen Tatbestand setzen, der beim gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er habe dem für ihn Handelnden eine entsprechende Vollmacht erteilt. Der Dritte ist nur dann im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Schutz zum Nachteil gereicht.
 
Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird; bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen und es kann die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. Wenn die Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten herrührt, muss zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen werden, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt.
 
Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit einem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es darft für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte.
 
 

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