Es entspricht der typischen Interessenlage der Vertragspartner im Rahmen der Vertragssitte, dass der nunmehrige Verkäufer (Erstkäufer) mit dem Erhalt des Kaufpreises endgültig abgefunden sein will und offene Ansprüche gegen Dritte auf den Zweitkäufer übergehen sollen
GZ 3 Ob 165/23w, 05.10.2023
OGH: Wird der Kaufgegenstand vom Erstkäufer weiterveräußert, so können an die Zweitkäuferin auch Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer nach allgemeinen Grundsätzen abgetreten werden. Dies erfordert eine Abtretungsvereinbarung, die auch schon im Kaufvertrag mit der Zweitkäuferin enthalten sein kann. Der Inhalt und die Reichweite einer solchen Vereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Durch die Zession ändert sich der Schuldinhalt gem § 1394 ABGB nicht.
Im Anlassfall wird im Zweitkaufvertrag dazu festgehalten, dass der Verkäufer (Erstkäufer) die Liegenschaftsanteile mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör so verkauft und übergibt, wie er diese Anteile bisher selbst besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war. Diese Klausel ist ähnlich zu der in Liegenschaftskaufverträgen allgemein gebräuchlichen Bestimmung, wonach der Kaufgegenstand mit allen Rechten und Pflichten an den Verkäufer übergeht. Auch wenn eine solche Regelung allgemein gehalten ist, ist sie doch einer Auslegung zugänglich. Dabei entspricht es der typischen Interessenlage der Vertragspartner im Rahmen der Vertragssitte, dass der nunmehrige Verkäufer (Erstkäufer) mit dem Erhalt des Kaufpreises endgültig abgefunden sein will und offene Ansprüche gegen Dritte auf die Zweitkäuferin übergehen sollen. Zu derartigen Klauseln hat der OGH auch schon entschieden, dass diese regelmäßig Grundlage für allfällige Gewährleistungsansprüche bilden sollen.
Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte führt die Vertragsauslegung daher zwanglos dazu, dass sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die mit dem Kaufgegenstand verbunden sind, an die Zweitkäuferin abgetreten werden sollen und davon auch noch offene, unverjährte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche umfasst sind. Die hier in Rede stehende Vertragsklausel ist daher als Abtretungsvereinbarung auch in Bezug auf noch offene Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte (hier gegen den Beklagten) anzusehen. Dieser Abtretungsvereinbarung liegt als Titel für die Abtretung der Kaufvertrag zugrunde. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfolgte die Abtretung nicht titellos. Davon ausgehend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin selbst ohne gesonderte Abtretungserklärung grundsätzlich jene Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zustünden, die dem ursprünglichen Käufer (Erstkäufer) der Liegenschaft gegenüber dem Beklagten zugestanden seien, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.