Home

Zivilrecht

OGH: Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB

Nähere Ausführungen im Langtext

21. 11. 2023
Gesetze:   § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung für den Erfüllungsgehilfen, Vermögensberater

 
GZ 5 Ob 84/23y, 29.08.2023
 
OGH: Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Nach stRsp haftet der Geschäftsherr daher nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.
 
Das Berufungsgericht begründete die Abweisung der Klage im Wesentlichen damit, dass die hier tätige Vermögensberaterin (und Geschäftspartnerin der Beklagten) die Kläger zwar womöglich in Bezug auf I* fehlberaten, die Beklagte dafür aber nicht einzustehen habe, weil sich die Vermögensberaterin hier außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs iSd zuvor genannten Rsp befunden habe, sie also insofern nicht „Erfüllungsgehilfin“ der Beklagten iSd § 1313a ABGB gewesen sei.
 
Diese Beurteilung wäre zutreffend, wäre Aufgabe von der Vermögensberaterin bei ihrem Kontakt mit den Klägern ausschließlich gewesen, deren Interesse für das „I*-Produkt“ festzustellen und hierauf bloß die Kundendaten (Interessentendaten) weiterzuleiten. Nach dem festgestellten Sachverhalt beschränkte sich ihre Tätigkeit für die Beklagte gegenüber den Klägern aber nicht auf das Produkt „I*“. Zwischen ihr und den Klägern fand vielmehr ein Vermögensberatungsgespräch statt. Dass die Vermögensberaterin – abseits der Thematik I* – nicht beraten durfte, wurde im Prozess nicht behauptet und wäre auch lebensfremd, handelte es sich doch bei der Beklagten damals um eine gewerbliche Vermögensberaterin. Weil es somit auch Aufgabe der Vermögensberaterin war, Kunden über andere Investitionsmöglichkeiten als I* zu beraten, fiel die unter Missachtung des (internen) Gebots, in Bezug auf I* jede Beratung zu unterlassen, erfolgte Beratung über I* nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Vermögensberaterin im Rahmen der Interessenverfolgung für die Beklagte wahrzunehmen hatte, heraus.
 
Die Beklagte hat daher für eine allfällige Fehlberatung der Kläger durch die Vermögensberaterin M* S* nach § 1313a ABGB in Bezug auf I* einzustehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at