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Steuerrecht

VwGH: Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide

Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs 3 UStG) scheiden mit der Erlassung der diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheide (§ 21 Abs 4 UStG) aus dem Rechtsbestand aus; danach können sie nicht mehr gesondert bekämpft werden

19. 11. 2023
Gesetze:   § 21 UStG, § 253 BAO, § 201 BAO
Schlagworte: Umsatzsteuer, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide

 
GZ Ra 2020/13/0083, 27.09.2023
 
VwGH: Zum vorgebrachten Einwand, die Erlassung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume „1-6/2012 und 2-12/2013“ (gemeint wohl: Februar bis Dezember 2012 und Jänner bis Juni 2013) jeweils mit einem eigenen Bescheid (Mehrmonatsbescheid) anstatt mit gesonderten Bescheiden für jeden Voranmeldungszeitraum sei rechtswidrig gewesen, wird darauf verwiesen, dass Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs 3 UStG) mit der Erlassung der diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheide (§ 21 Abs 4 UStG) aus dem Rechtsbestand ausscheiden; danach können sie nicht mehr gesondert bekämpft werden. Im vorliegenden Fall wurden die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 bereits erlassen, womit die bereits gegen die genannten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) des Revisionswerbers vom 24. Oktober 2013 gem § 253 BAO auch als gegen die späteren Bescheide gerichtet gilt (die vom Revisionswerber am 8. Jänner 2019 gesondert erhobene Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 ist lediglich als ergänzender Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel anzusehen). Im Übrigen ist nach § 201 Abs 4 BAO die zusammengefasste Festsetzung der Umsatzsteuer für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres möglich.
 
 

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