Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden; sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK) angewandt hat
GZ Ra 2023/19/0325, 12.09.2023
VwGH: Was die Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. Dezember 2021 anbelangt, sind nach dem auch in der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005, die Asyl- und Fremdenbehörden nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht.
Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich das VwG mit den Erwägungen des Auslieferungsgerichts auseinander und begründete ausführlich, weshalb es diesen Erwägungen nicht folgte. Dabei führte das VwG ins Treffen, dass das Landesgericht Ried im Innkreis von einer Parteimitgliedschaft des Revisionswerbers bei der HDP, das VwG jedoch nur von einer untergeordneten Unterstützungstätigkeit ausgegangen sei. Zudem habe der Revisionswerber die Geschehnisse vor der Ausreise aus der Türkei im Verfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis anders dargestellt. Die behaupteten Folterungen hätten sich im Asylverfahren wegen gravierender Widersprüche und Inkonsistenzen in den Angaben des Revisionswerbers jedenfalls als unglaubwürdig erwiesen.