Die Stattgebung eines Provisorialantrages auf Unterhalt kann kein Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gegenüber der Rechtfertigungsklage begründen
GZ 3 Ob 78/23a, 06.09.2023
OGH: Auch wenn es sich bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO um eine sog „Regelungsverfügung“ handelt, mit der (einstweiliger) Unterhalt zugesprochen, also ein Titel geschaffen und nicht nur der Unterhaltsanspruch gesichert wird, ist doch eine Rechtfertigungsklage erforderlich. Diese ist hier in der (Jahre vor dem Provisorialantrag eingebrachten) Unterhaltsklage zu sehen. Die Stattgebung des Provisorialantrags kann aber keinesfalls das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gegenüber der Rechtfertigungsklage begründen, weil die Voraussetzungen beider Entscheidungen ebenso wie ihre Wirkungsdauer verschieden sind.
Dass die Klägerin mit ihrem (ersten) Provisorialantrag einen deutlich niedrigeren einstweiligen Unterhalt als den zuvor eingeklagten begehrt hat, kann nicht dazu führen, dass die Unterhaltsklage im darüber hinausgehenden Umfang unberechtigt (oder gar unzulässig) wäre. Auch wenn nach stRsp Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt ist und die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind, stand es der Klägerin frei, sich mit einem geringeren einstweiligen Unterhalt als dem von ihr eingeklagten zu begnügen, ohne dass darin ein Verzicht auf den darüber hinausgehenden eingeklagten Anspruch zu erblicken wäre. Im Übrigen hat sie in ihrem ersten Provisorialantrag auch - in Einklang mit ihrem Klagevorbringen - ausdrücklich behauptet, dass ihr ein monatlicher Unterhalt von € 150.000 zustehe.
Die von der Klägerin primär angestrebte Wiederherstellung des Ersturteils (im Umfang der Klagezurückweisung) kommt allerdings nicht in Betracht: Gem § 519 Abs 2 letzter S ZPO ist dies nämlich nur im Fall des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss möglich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Umfang der Klagezurückweisung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen; insbesondere wird auch die bisher unerledigte Beweisrüge zu behandeln sein.
Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass der durch das Erstgericht erfolgte Zuspruch von rückständigem Unterhalt „abzüglich geleisteter Zahlungen“, die trotz dazu getroffener Feststellungen im Spruch nicht beziffert wurden, nicht ausreichend bestimmt ist.