Dass es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankommt, lässt keineswegs den Schluss zu, dass auch die erst nach Titelschaffung erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die bereits im Titelverfahren compensando eingewendet werden hätte können, einen tauglichen Oppositionsgrund bildet
GZ 3 Ob 148/23w, 06.09.2023
OGH: Gem § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
Nach stRsp bildet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen tauglichen Oppositionsklagegrund, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, etwa wenn die Aufrechnungslage erst nach dem gem § 35 Abs 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann die (nach Schaffung des Titels erfolgte) Aufrechnung nicht mehr erfolgreich mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
An dieser Rsp hat der OGH trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik festgehalten: Tragende Begründung dafür ist, dass es nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein kann, sich im Oppositionsprozess darauf zu berufen, dass er (erst) nach Entstehung des Titels die Kompensationserklärung abgegeben habe. Wäre es zulässig, dass der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Der Verpflichtete muss deshalb seine Kompensationsansprüche bereits im Titelverfahren geltend machen, sofern er dies kann. Der Normzweck des § 35 EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechts der Aufrechnung aus, wenn diese dem Oppositionskläger bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.
Dass es nach der Rsp des OGH für die Wirksamkeit einer Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankommt, lässt keineswegs den Schluss zu, dass auch die erst nach Titelschaffung erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die bereits im Titelverfahren compensando eingewendet werden hätte können, einen tauglichen Oppositionsgrund bildet.