Das nachträgliche Verhalten des Schuldners kann zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen, wenn das Recht dadurch völlig zweifelsfrei anerkannt wird
GZ 8 Ob 55/23f, 03.08.2023
OGH: Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Bestand des Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit besteht, die durch das nachfolgende Urteil beseitigt werden kann. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint haben, weil die Beklagte nach Aufklärung des Irrtums die Berechtigung des Klägers anerkannt und in ihrem EDV-System nachgetragen hat, hält sich im Rahmen der Rsp des OGH, wonach das nachträgliche Verhalten des Schuldners zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen kann, wenn das Recht dadurch völlig zweifelsfrei anerkannt wird.