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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Entgeltfortzahlung während der Quarantäne (Covid-19)

Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von § 32 Abs 3 S 2 EpiG der AG „kraft Gesetzes zu erfüllen“; kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über

14. 11. 2023
Gesetze:   § 1154b ABGB, § 8 AngG, §§ 32 f EpiG, § 1 JN
Schlagworte: Entgeltfortzahlung, Dienstverhinderung, andere wichtige Gründe, Quarantäne, Kontaktperson, Covid-19, Vergütung, Verdienstentgang, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 8 ObA 48/23a, 29.08.2023
 
OGH: Nach § 1154b Abs 5 ABGB behält der DN den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.
 
Hier war der Kläger aufgrund der wegen der Covid-19-Pandemie über ihn als Kontaktperson im EU-Ausland behördlich verhängten Quarantäne dienstverhindert. Für eine solche Dienstverhinderung hat der Gesetzgeber in § 32 EpiG einen besonderen - spezielleren - Entgeltfortzahlungstatbestand geschaffen: Die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG steht für die gesamte Dauer der Absonderung zu. Eine Beschränkung auf eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ wie in § 1154b Abs 5 ABGB (oder § 8 Abs 3 AngG) ist dem Gesetz fremd. Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 5 EpiG ist nicht subsidiär gegenüber § 1154b ABGB bzw den dazu parallelen sonstigen zivilrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Bei der Vergütung des Verdienstentganges sind auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
 
Dem Kläger stand zur Einbringung der vorliegenden Klage auch der Rechtsweg offen: Nach § 32 Abs 3 S 2 EpiG haben die AG den AN „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von § 32 Abs 3 S 2 EpiG der AG „kraft Gesetzes zu erfüllen“. Kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über (§ 32 Abs 3 S 3 EpiG). Der AG kann diesfalls nach § 33 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch gegenüber dem Bund geltend machen. Kommt der AG seiner Pflicht nach § 32 Abs 3 S 2 EpiG - wie hier geschehen - nicht nach, so kann der AN vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN vor.
 
 

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