Die Ansprüche des Beförderers gegen den Absender auf das Entgelt für den Transport verjähren gem Art 48 § 1 S 1 CIM innerhalb eines Jahres
GZ 7 Ob 160/23i, 27.09.2023
OGH: Die CIM regeln den internationalen Eisenbahnfrachtvertrag. Sie gelten gem Art 1 § 1 CIM für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Schienen. Ihre Anwendung setzt eine durchgehende internationale Beförderung voraus. Der Ort der Übernahme des Guts zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort müssen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. In personeller Hinsicht unterliegen der CIM die Parteien des Frachtvertrags, das sind zum einen der vertragliche (hier: Klägerin) und etwaige aufeinanderfolgende Beförderer (Art 3 lit a CIM), zum anderen der Absender (hier: Beklagte).
Nach Art 48 § 1 S 1 CIM verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Ansprüche von Absender und Empfänger gegen den Beförderer, sondern auch für solche des Beförderers gegen den Absender und Empfänger Die Verjährungsregelung des Art 48 § 1 CIM gilt nicht generell für alle in den CIM geregelten Ansprüche, sondern (nur) für frachtvertragliche Ansprüche, also solche, die aus dem Frachtvertrag entspringen, und zwar auch dann, wenn sich diese aus dem subsidiär anwendbaren Landesrecht ergeben. Ein „Anspruch aus dem Frachtvertrag“ setzt einen hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag selbst voraus. Für Ansprüche, denen der enge sachliche Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag fehlt und die demnach nicht der Verjährung nach Art 48 § 1 CIM unterliegen, gelten gem Art 48 § 5 CIM betreffend die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung die nationalen Verjährungsvorschriften („Landesrecht“).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ansprüche des Klägers als Beförderer gegen den beklagten Absender auf das Entgelt für den Transport gem Art 48 § 1 S 1 CIM innerhalb eines Jahres verjähren und ihre diesbezüglichen Ansprüche bereits vor Klageeinbringung verjährt seien, ist von der Rsp gedeckt. Da die CIM als internationales Einheitsrecht Vorrang genießen, soweit darin eine Frage sachlich selbst geregelt oder eine Kollisionsnorm bereitgestellt wird (vgl Art 25 Rom I-VO), kommt zur Beurteilung der Verjährung der Ansprüche auf restliches Transportentgelt - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht gem Art 48 § 5 CIM iVm Art 5 Rom I-VO slowakisches Landesrecht zur Anwendung.