Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst
GZ 2 Ob 107/23h, 19.09.2023
OGH: Hat der Verstorbene über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so ist gem § 9 AnerbenG dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn auf Grund des Vermächtnisses eine einzige natürliche Person, Ehegatten allein oder ein Elternteil und ein Kind allein Eigentümer des Erbhofs oder dessen wesentlicher Teile werden und diese Personen in allen Fällen zu den Miterben gehören. Der oder die Vermächtnisnehmer, die den Erbhof nach dem vorstehenden Satz übernehmen, sind Anerbe iS dieses Bundesgesetzes; § 8 Abs 6 gilt sinngemäß. Vermächtnisse über einzelne Teile oder Zubehör des Erbhofs hindern die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht, wenn sie die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigen.
Ob hier der Sohn als „Vermächtnisnehmer“ iSd § 9 Abs 1 AnerbenG qualifiziert werden kann, hängt entscheidend von der rechtlichen Einordnung der Schenkung auf den Todesfall und damit im Ergebnis von der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage ab: Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers als Anfangstermin befristete Schenkung, die erst nach dessen Tod erfüllt werden soll.
Nach der zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Rsp waren auf den Todesfall Beschenkte jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten.
Mit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber in § 603 ABGB ausdrücklich normiert, dass die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist. Der Beschenkte gilt als Gläubiger der Verlassenschaft und nicht mehr als Vermächtnisnehmer. Diese „Vertragslösung“ hat zur Folge, dass die noch nicht übereignete Sache zwar als Aktivum der Verlassenschaft, die Verpflichtung aber gleichzeitig als Passivum zu inventarisieren ist. Der reine Nachlass wird im Ergebnis daher ohne die geschenkte Sache ermittelt, sie zählt nicht mit. Das bedeutet auch, dass der Wert der Schenkung nicht Teil der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist. Die Schenkung kann aber, wie andere lebzeitige Schenkungen, zur reinen Verlassenschaft hinzugerechnet und auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet werden. Den Beschenkten trifft keine Beitragspflicht nach § 764 Abs 2 ABGB). Bei konsequentem Weiterdenken der „Vertragslösung“ muss der auf den Todesfall Beschenkte nicht erbfähig sein. Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst.