Eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann und die damit verbundene Verletzung der ehelichen Treue stellt - ohne Rücksicht darauf, wie dies vom Ehepartner empfunden wird - grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung dar; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen kommt es nicht an
GZ 5 Ob 139/23m, 29.08.2023
OGH: Nach stRsp hat eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG ein Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Ein Verhalten eines Ehegatten, das seiner Natur nach nicht gegen das Wesen der Ehe verstößt, bildet daher ohne Rücksicht darauf, wie es vom anderen Ehepartner empfunden wird, niemals eine Eheverfehlung. Überdies hat der OGH bereits mehrfach ausdrücklich festgehalten, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen nicht ankommt. Dass die hier festgestellte ehewidrige Beziehung der Beklagten zu einem anderen Mann und die damit verbundene Verletzung der ehelichen Treue - ohne Rücksicht darauf, wie dies vom Ehepartner empfunden wird - grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung aufzeigt, hält sich daher im Rahmen der Rsp.
Die von der Beklagten (offenbar) vertretene Auffassung, eine Eheverfehlung könne ihr aus einer ehewidrigen Beziehung nicht vorgeworfen werden, solange der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe, hätte die aus dem Gesetz nicht ableitbare Konsequenz, dass bis zur nicht mehr vertiefbaren Zerrüttung erfolgreich verheimlichte Treueverletzungen keine Scheidungsgründe wären, und ist nicht zu teilen.
Die unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist nach stRsp dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und eine Rechtsfrage, während die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, zum Tatsachenbereich gehört.