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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB und zur Frage, ob eine Anspannung der für den Sohn unterhaltspflichtigen Mutter zusätzlich zu ihren Betreuungsleistungen für die behinderte Tochter gerechtfertigt ist

Nach stRsp ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist; dies kann auch hier gelten, soweit Betreuungsleistungen so umfangreich oder belastend sind, dass eine Arbeitstätigkeit der Mutter im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar ist

14. 11. 2023
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannung, behinderte Tochter, Betreuungsleistungen

 
GZ 3 Ob 23/23p, 19.07.2023
 
OGH: Nach stRsp ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist. Dies kann auch hier gelten, soweit Betreuungsleistungen so umfangreich oder belastend sind, dass eine Arbeitstätigkeit der Mutter im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar ist. Die Beurteilung, ob dies zutrifft, etwa weil – wie die Mutter vorbrachte – die schwerstbehinderte Tochter besonders nachtaktiv ist oder in manchen Zeiträumen (zB wegen der COVID-Pandemie) weniger Tagesbetreuung in Anspruch genommen werden konnte, lässt sich für den noch fraglichen Zeitraum mangels Feststellungen zu dieser Tatfrage nicht beurteilen.
 
Das Verfahren erweist sich damit (nur noch) hinsichtlich des Oppositionsantrags der Mutter für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 als ergänzungsbedürftig. Zu diesen Monaten wird festzustellen sein, ob beachtliche Gründe dafür vorlagen, dass die Mutter wegen des besonderen Betreuungsaufwands für die Tochter trotz möglicher Aufenthalte in der Tagesstruktur ihr Beschäftigungsausmaß auf 10 Stunden reduzieren musste, und wie sich dies auf das Einkommen und damit auf die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch des Antragsgegners auswirkte. Erst danach wird das Ausmaß der Unterhaltspflicht der Mutter abschließend beurteilt werden können.
 

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