Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB; unstrittig kann die Einlösung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen
GZ 7 Ob 91/23t, 30.08.2023
OGH: Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die klagende Verbotsberechtigte - vor dem Hintergrund der von der Beklagten im Insolvenzverfahren des Schuldners zuletzt noch angemeldeten Forderung - durch Zahlung von € 1,6 Mio nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen einer bereits titulierten (Teil-)Forderung von € 1,4 Mio zuzüglich Kosten und Zinsen die gesamte mit Höchstbetragshypothek in Höhe von € 1,6 Mio besicherte und nicht nur die titulierte Forderung einlösen habe wollen, um die Liegenschaft vor der Versteigerung zu retten.
Dies folge nicht nur aus der zur Vorlage an das Exekutionsgericht vorgesehenen Bestätigung der vom Darlehensgeber der Klägerin angewiesenen Bank, in der festgehalten wird, dass „die Zahlung zur Einlösung der hypothekarisch besicherten Forderung bezahlt wird“, sondern auch daraus, dass die Klägerin die Beklagte zur „Ausstellung einer beglaubigten Bestätigung betreffend die Einlösung und den Übergang des Pfandrechtes in Höhe der Zahlung“ aufforderte und der weiters erfolgten Übertragung des Pfandrechts und der Forderung in voller Höhe an die Darlehensgeberin.
Dieses Auslegungsergebnis ist nicht korrekturbedürftig, wogegen die Klägerin auch keine stichhaltigen Argumente bringt: Weder aus der Anführung der GZ des Zwangsversteigerungsverfahrens und „Einlösung gem § 462 ABGB“ als Verwendungszweck der Zahlung auf der Überweisung, noch aus der Wortfolge im Bestätigungsschreiben der Bank der Darlehensgeberin, wonach „die Zahlung von der Klägerin zur Einlösung der hypothekarisch besicherten, im Zwangsversteigerungsverfahren betriebenen Forderung der Beklagten erfolgt“, ergibt sich das von der Klägerin gewünschte Auslegungsergebnis, dass ihre Zahlung ausschließlich der Einlösung der exekutiv von der Beklagten betriebenen Forderung dienen sollte. Inwieweit der Inhalt des zwischen der Klägerin und ihrer Darlehensgeberin geschlossenen Darlehensvertrags, der noch nicht einmal nach den Behauptungen der Klägerin der Beklagten bekannt war, Einfluss darauf haben könnte, wie die Beklagte die Erklärung verstehen durfte, bleibt offen.
Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB. Unstrittig kann die Einlösung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.