Erschöpft sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung, sondern hat einen Dauerzustand herbeigeführt, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen; der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt
GZ 5 Ob 76/23x, 03.07.2023
OGH: Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB ist, dass der Verpflichtete dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Nachbar nicht durch die Immission beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, grundsätzlich dem Verpflichteten zu überlassen ist. Der Titel hat sich auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln zu richten. Erschöpft sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung, sondern hat einen Dauerzustand herbeigeführt, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu verlangen. Hat der Verpflichtete durch einen Verstoß einen Störungszustand geschaffen, stört er weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Dies ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. Der Beseitigungsanspruch bezieht sich auf die Beseitigung der Immission selbst.
Hier wurde der Beklagte rechtskräftig verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass kein Fäkalwasser oder sonstiges Abwasser von seinem Grundstück auf das Grundstück des Zweitklägers aufgrund eines Gebrechens oder unsachgemäßer Bauführung hinübersickert. Worin ein (zusätzlicher) Anspruch auf „Beseitigung des Durchlasses von Abwasser vom Grundstück auf das Grundstück des Zweitklägers“ überhaupt bestehen sollte, ist nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts weder aus diesem Begehren selbst noch aus den dazu aufgestellten Prozessbehauptungen ableitbar.