Der Versicherungsfall ist der Erwerb des Fahrzeugs, weil sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den VN konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen beginnt
GZ 7 Ob 104/23d, 30.08.2023
OGH: Der Versicherungsfall richtet sich hier nach Art 2.3. ARB. Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den VN. Der Versicherungsfall ist daher der Erwerb des Fahrzeugs, weil sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den VN konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen beginnt.
Im vorliegenden Fall hat der VN während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines insbesondere auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Dass der Kläger die Anspruchsgrundlagen mit „insbesondere“ ausdrücklich anführt, ändert entgegen der Ansicht der Beklagten nichts daran, dass er den Versicherungsfall schlüssig dargelegt hat.
In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt. Dass das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers nicht unschlüssig ist, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs besteht und die von der Beklagten erhobenen Einwände, dass der Anspruch verjährt sei, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt des Kaufs den Schaden gekannt habe, dass das Fahrzeug in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand sei, sodass der Wertverlust ausschließlich darauf und nicht auf ein Verhalten der Herstellerin zurückzuführen sei, dass es fraglich sei, ob tatsächlich ein unzulässiges Thermofenster eingebaut sei und dass es an der Kausalität fehle, weil der Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgt sei, als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich sind, hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen.
Warum die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund des von der Beklagten (substratlos) behaupteten Umstands, das Fahrzeug „existiere nicht mehr“, keine Aussicht auf Erfolg iSd Art 9.2.3. ARB haben soll, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags nicht Eigentum am Fahrzeug erworben habe, sondern Leasingnehmer sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet.